2025-04-22
1. Einleitung
Der Entzug des Führerausweises ist eine ernste Massnahme, die sowohl die Verkehrssicherheit fördert als auch Verkehrsvergehen ahndet. Eine wichtige Frage dabei ist, ob ein solcher Entzug lediglich auf die Freizeit beschränkt werden kann, damit Berufsfahrer ihre Arbeit weiterhin ausüben können. Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2002 (Prozessnummer: 6A.102/2001, Amtliche Sammlung: 128 II 173) gibt Aufschluss darüber.
Juristische Urteile wie dieses sind auch für verkehrsmedizinische Untersuchungen der Stufe 4 und damit auch für die Verkehrsmedizin Thurgau - Verkehrsmedizinisches Zentrum von Bedeutung, da sie den rechtlichen Rahmen und die Sanktionen definieren, auf denen unsere Beurteilungen und Empfehlungen basieren. Auch bei Fragen von Probanden und Probandinnen kann die Verkehrsmedizin Thurgau - Verkehrsmedizinisches Zentrum entsprechende juristische Referenzen nennen.
2. Sachverhalt
Im Juli 1999 fuhr der Fahrer X in stark alkoholisiertem Zustand in auffälligen Schlangenlinien und nutzte dabei sogar die Gegenfahrbahn sowie das Trottoir. Aufgrund dieser grossen Gefahr für den Strassenverkehr entschied das kantonale Strassenverkehrsamt, X den Führerausweis für vier Monate zu entziehen. Berücksichtigt wurde dabei auch, dass X bereits 1994 wegen der Vereitelung einer Blutprobe den Führerausweis für einen Monat hatte abgeben müssen.
3. Der Antrag des Beschwerdeführers
X reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, dass der Führerausweisentzug so gestaltet werde, dass er weiterhin seine beruflichen Fahrten durchführen könne. Er plädierte dafür, dass der Entzug auf die Freizeit beschränkt wird.
4. Entscheidung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und erklärte, dass das geltende Strassenverkehrsrecht keine Regelungen vorsieht, die den Führerausweisentzug auf bestimmte Nutzungsarten des Fahrzeugs beschränken. Eine derartige Beschränkung wäre nicht im Einklang mit dem Zweck des Warnungsentzugs.
Ein Warnungsentzug soll eine erzieherische Wirkung haben und den Verkehrsteilnehmer zur Verhaltensänderung anregen. Wenn einem Fahrer trotz Verfehlungen berufliche Fahrten erlaubt bleiben würden, würde dieser erzieherische Effekt erheblich geschwächt. Ebenso wäre die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, wenn ein Fahrer trotz schwerer Vergehen weiterhin im beruflichen Kontext am Strassenverkehr teilnehmen könnte.
Das Strassenverkehrsrecht bietet keine Möglichkeit, strafrechtliche Bestimmungen wie die der Halbgefangenschaft anzuwenden, die eine Teilfreigabe erlauben könnten. Nur durch eine gesetzliche Änderung wäre eine solche differenzierte Ausgestaltung des Entzugs umsetzbar.
5. Fazit
Dieses Urteil macht deutlich, dass die Schweizer Strassenverkehrsgesetze in Bezug auf den Führerausweisentzug sehr klar und strikt sind. Die Entscheidung des Bundesgerichts vom 9. Januar 2002 (Prozessnummer: 6A.102/2001, Amtliche Sammlung: 128 II 173) zeigt unmissverständlich, dass der Entzug des Führerausweises nicht nur auf die Freizeit beschränkt werden kann, da dies den gesetzlichen Anforderungen widersprechen und die Verkehrssicherheit gefährden würde.
Zudem bildet dieses Urteil eine wichtige Grundlage für verkehrsmedizinische Abklärungen der Stufe 4 damit auch für die Verkehrsmedizin Thurgau - Verkehrsmedizinisches Zentrum, da es die rechtlichen Rahmenbedingungen und Sanktionsmöglichkeiten präzisiert, die in Betracht gezogen werden müssen.
Referenzen
Websites
https://www.bger.ch/jurisdiction-recht
https://www.bfu.ch/de/services/rechtsfragen/alkoholgrenzwerte-schweizer-verkehr
https://www.bfu.ch/de/die-bfu/medien/alkohol-am-steuer-2024
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_31
YouTube
https://www.youtube.com/watch?v=gD492CWEGG0
Ein Podcast der Sendung Galileo. Diese untersuchte die Reaktionsfähigkeit unter realen Bedingungen, inklusive einer verkehrsmedizinischen Expertise.
Roediger - 10:42:24 @ Allgemein
Verkehrsmedizin Thurgau -
Verkehrsmedizinisches
Zentrum
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